Aus der Rechtsprechung zur Geltendmachung von Detektivkosten (§ 91 ZPO)
Detektivkosten und technische Überwachungskosten sind als Prozesskosten erstattungsfähig, wenn sie als Vorbereitungskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich waren. Anerkannte Kosten sind in voller Höhe erstattungsfähig. Das kann auch der Fall sein, wenn der Detektiv von der wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommenen Versicherung zur Klärung des Verdachts der Unfallmanipulation eingeschaltet worden ist.LG Karlsruhe, Beschluß vom 16.01.1989 (7 0 449/86)
Auch gemäß § 823 BGB können Detektivkosten im Rahmen einer Schadensersatzklage eingefordert werden, soweit diese zur Aufklärung eines Schadensereignisses beigetragen haben.
Wichtige Urteile
Krank feiern kann teuer werden. Ein "Blaumacher" muß seinem hintergangenen Arbeitgeber, wenn er während seiner Arbeitsunfähigkeit einer anderen Tätigkeit nachgeht, eventuelle Detektivkosten erstatten.LAG Mainz (Az. 5 Sa 549/99 Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren. Was durch die Vorlage des Ermittlungsberichtes und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.
OLG München (Az.11 W 1592/93) Die Einschaltung eines Detektivs ist aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht; die für eine schlüssige Antragstellung und Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und billiger als mit Hilfe eines Detektives möglich ist und die Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Prozess steht.
OLG Hamm (Az. 23 W 92/92) Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprecheneden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen,k wenn der Unterhaltsberechtigte Einkommen verschweigt und ein Detektiv seine Arbeitsstäte ermittelt. Die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann. OLG Schleswig (Az. 15 WF 218/91) Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91.I ZPO war.
OLG Koblenz (Az. 14 NW 671/90)



